§ 100 – Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
(1) § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gilt entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfes ist, an dem sie nicht beteiligt sind. (2) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Feststellung des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen. (3) Stellt die Agentur für Arbeit fest, dass ein Arbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil der Arbeitsausfall vermeidbar ist, wird das Kurzarbeitergeld insoweit geleistet, als die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält. Bei der Feststellung nach Satz 1 hat die Agentur für Arbeit auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Arbeit zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Kurzarbeitergeldes dieses insoweit zu erstatten.
Kurz erklärt
- Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ruht während eines Arbeitskampfes, an dem die Arbeitnehmer nicht beteiligt sind.
- Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitsausfall durch einen Arbeitskampf verursacht wurde, und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beifügen.
- Die Agentur für Arbeit kann im Betrieb prüfen, ob der Arbeitsausfall tatsächlich auf einen Arbeitskampf zurückzuführen ist.
- Wenn die Agentur feststellt, dass der Arbeitsausfall nicht durch einen Arbeitskampf verursacht wurde, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden, wenn das Arbeitsentgelt nicht gezahlt wird.
- Falls der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotzdem gezahlt hat, muss der Empfänger des Kurzarbeitergeldes diesen Betrag zurückerstatten.